Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

A. Allgemeine Regeln für Beratunsverträge

Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Ziffern 1. bis 10. gelten für sämtliche Beratungsangebote und für sämtliche Verträge von Dr. Roland Gaschnitz, aix-o-therm GeoEnergien, im Folgenden 'AIX-O-THERM' mit dem KUNDEN unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von AIX-O-THERM angebotenen bzw. übernommenen Leistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder Angebote von AIX-O-THERM Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

Mitwirkungsobliegenheiten des KUNDEN
2.1 Eine wesentliche Voraussetzung für die Effizienz der Zusammenarbeit und die Qualität der AIX-O-THERM-Leistungen ist eine möglichst umfassende Information von AIX-O-THERM durch den KUNDEN. Der KUNDE wird daher in eigener Person und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitwirken wie folgt:
2.2 Sämtliche Fragen der AIX-O-THERM-Berater über die Verhältnisse innerhalb des Unternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet. Die AIX-O-THERM-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.3 AIX-O-THERM wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.4 Von AIX-O-THERM gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom KUNDEN unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den KUNDEN bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden AIX-O-THERM unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

Datensicherung des KUNDEN
3.1 Der KUNDE stellt rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeiten der AIX-O-THERM-Berater sicher, dass an seinen EDV-Geräten von AIX-O-THERM-Mitarbeitern aufgezeichnete Daten im Fall der Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung). Dokumente, die AIX-O-THERM übergeben werden, werden gegen den Verlust der darauf aufzeichneten Informationen gesichert (kopiert).

Leistungsänderungen
4.1 AIX-O-THERM ist verpflichtet, Änderungsverlangen des KUNDEN Rechnung zu tragen, sofern dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
4.2 Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von AIX-O-THERM oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart ist, führt AIX-O-THERM in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
4.3 Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann AIX-O-THERM eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
4.4 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind.

Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
5.1 AIX-O-THERM kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die AIX-O-THERM die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat AIX-O-THERM beispielsweise einen unvorhergesehenen Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters von AIX-O-THERM, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und AIX-O-THERM die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.
5.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist AIX-O-THERM berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 5.1. die Leistung von AIX-O-THERM dauerhaft unmöglich, so wird AIX-O-THERM von ihren Vertragspflichten frei. Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von AIX-O-THERM zu vertreten sind, gelten ergänzend Ziffern 6.2. bis 6.5.

Gewährleistung, Haftung
6.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eine von AIX-O-THERM erstellten Leistung darauf beruhen, dass der KUNDE seine Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Ziffer 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung von AIX-O-THERM ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der KUNDE führen. AIX-O-THERM übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des KUNDEN durch Nichtbeachtung der Ziffer 3. dieser AGB.
6.2 Für Schäden des KUNDEN haftet AIX-O-THERM bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe und Mitglieder nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im Übrigen haftet AIX-O-THERM für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlungen nur, wenn und soweit sie von AIX-O-THERM vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet AIX-O-THERM auch bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung.
6.3 Die Haftung von AIX-O-THERM beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen AIX-O-THERM vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den zehnfachen Wert des Auftrages, maximal auf € 50.000,- wenn der Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe versichert sein sollte. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Wünscht der KUNDE dagegen eine Haftung AIX-O-THERM notfalls über diese Grenze hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall.
6.4 Die Beschränkungen in Ziffer 6.2. und 6.3. gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa einer zugesicherten Eigenschaft einer von AIX-O-THERM erstellten Leistung beruhen.
6.5 Vertragliche Schadensersatzansprüche des KUNDEN gegen AIX-O-THERM verjähren in 2 Jahren ab Anspruchsentstehung. Alle weiteren etwaigen Schadensersatzansprüche gegen AIX-O-THERM verjähren in 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit des Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsmäßigen Tätigkeit

Rechnungsstellung, Zahlung
7.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist AIX-O-THERM berechtigt, Honorar und angefallene Auslagen monatlich im Nachhinein auf der Basis der bei AIX-O-THERM jeweils geltenden Tagessätze dem KUNDEN in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch bei Vereinbarung einer Pauschalvergütung, solange die Monatsrechnung insgesamt die vereinbarte Pauschale nicht übersteigt. Vertragsgemäß gestellte Rechnungen vom AIX-O-THERM sind sofort zur Zahlung fällig. Nach angemessener Zeit ab Rechnungsstellung tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
7.2 Ist der KUNDE mit einem Ausgleich fähiger Zahlungen in Verzug, so ist AIX-O-THERM berechtigt, die Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Dadurch bedingte Verzögerungen gehen alleine zu Lasten des KUNDEN.

Schutz des geistigen Eigentums
8.1 Der KUNDE steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von AIX-O-THERM gefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem KUNDEN verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
8.2 Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt AIX-O-THERM Urheber. Der KUNDE erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.

Rechtswahl, AGB von KUNDEN
9.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Geschäftsbedingungen AIX-O-THERM gilt nur deutsches Recht.
9.2 Allg. Geschäftsbedingungen des KUNDEN entfalten gegenüber AIX-O-THERM keine Wirkung, selbst wenn AIX-O-THERM ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Erfüllungsort für die Leistungen und Zahlungen an AIX-O-THERM ist Aachen.
10.2 Gerichtsstand für alle Klagen gegen AIX-O-THERM ist Aachen. Klagen von AIX-O-THERM gegen den KUNDEN ist Aachen gleichfalls Gerichtsstand, wenn der KUNDE Vollkaufmann ist oder keinen Gerichtsstand in Deutschland hat.


B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

Anwendungsbereiche der Ziffern 11. bis 14.
11.1 Die Regelungen in Ziffer 11 bis 14. gelten neben den Ziffern 1. bis 10. für Beratungsverträge von AIX-O-THERM über die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten, Analysen, Prospekten und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung von AIX-O-THERM gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

Vergütung von Werkleistungen
12.1 Hat AIX-O-THERM dem KUNDEN das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung eingeräumt und der KUNDE hiervon Gebrauch gemacht, so darf die AIX-O-THERM dem KUNDEN neben den Auslagen; die von AIX-O-THERM erbrachten Leistungen berechnen. Berechnungsgrundlagen sind die aufgewendete Arbeitszeit und die durchschnittlichen Tagessätze der im Rahmen des jeweiligen Projektes eingesetzten AIX-O-THERM-Berater. Mehr als den für das Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis wird AIX-O-THERM nach dieser Vorschrift nicht abrechnen.
12.2 Ziffer 12.1 gilt entsprechend, wenn AIX-O-THERM den Vertrag vor Erstellung des Werkes oder Teilwerkes rechtswirksam beendet hat.

Abnahme von Werkleistungen
13.1 AIX-O-THERM legt dem KUNDEN das vertragsmäßig hergestellte Werk vor. Nimmt der KUNDE das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab oder holt der KUNDE diese Beanstandung auch innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nicht nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den KUNDEN gilt als Abnahme.
13.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Benachrichtigung des KUNDEN über die Vollendung des Werkes.
13.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen von AIX-O-THERM innerhalb der einzelnen im Werkvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- und Präsentationstermine vereinbart werden.

Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
14.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind von AIX-O-THERM nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
14.2 Als Gewährleistung kann der KUNDE zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird innerhalb angemessener Zeit nicht nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der KUNDE Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
14.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen von AIX-O-THERM (Begriffsbestimmung in Ziffer 11) richtet sich nach § 634a BGB und beginnt, abweichend von Ziffer 6.5., mit der Abnahme des Werkes (vgl. Ziffer 13.).
14.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Ziffer 6. unberührt.